Gesetzliche Erbfolge: Wer hat Anspruch auf die Immobilie?

Bei Erblassern, die zu Lebzeiten kein Testament und keinen Erbvertrag abgeschlossen haben, legt das Gesetz die Erbfolge fest. Darunter fallen in Deutschland die meisten Erbfälle. Dabei werden in erster Linie Ehegatten beziehungsweis eingetragene Lebenspartner sowie Kinder berücksichtigt. Weitere Verwandte wie Nichten oder Neffen erben Vermögen nach ihrem Verwandtschaftsgrad. Nicht verwandt sind Schwiegereltern oder ein Schwager.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet dabei verschiedene Erbstufen.

Unter die Erben der ersten Ordnung (§ 1924 BGB) fallen Kinder des Erblassers sowie Enkelkinder. Vertreter der zweiten Ordnung (§ 1925 BGB) sind Eltern des Verblichenen, seine Geschwister sowie Nichten und Neffen. Unter diese Gruppe fallen zudem seine geschiedenen Elternteile. In der dritten Ordnung (§ 1926 BGB) sind die Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins zu finden. Solange mindestens ein Vertreter der ersten Ordnung als Erbe vorhanden ist, kommen keine Vertreter der zweiten Rangfolge zum Zug. Ebenso verhält es sich zwischen der zweiten und dritten Ordnung.

Gemäß diesem gesetzlichen Erbrecht erhält der überlebende Partner neben den Kindern immer ein Viertel des Nachlasses, selbst wenn nur ein Kind da ist. Sind außer dem Witwer nur Verwandte der zweiten Ordnung vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte. Zumeist ist eine Ehe allerdings als Zugewinngemeinschaft ausgelegt. In diesem Fall steigt der Erbteil des verbliebenen Ehepartners um ein Viertel: er erbt dann die Hälfte. Der Anteil seiner Kinder wird entsprechend gekürzt.

Liegt dagegen ein wirksames Testament oder ein Erbvertrag vor, wird von einer gewillkürten Erbfolge gesprochen. Wählen Erblasser diesen Weg, können sie beliebige Personen als Erben einsetzen.

Sie sind laut gesetzlicher Erbfolge Erbe einer Immobilie und übrelegen nun, was Sie mit dem Erbe tun sollen? Wir beraten Sie gerne.

Foto: Richard Villalo

Bewerten Sie jetzt Ihre Immobilie!

Kostenfrei | Unverbindlich

Hilfe, ich habe eine Immobilie geerbt!

Bei über der Hälfte der Erbfälle in Deutschland wird eine Immobilie an Nachfahren vererbt. Pro Jahr wechselt auf diese Weise Immobilienvermögen zwischen 100 und 150 Milliarden Euro den Besitzer. Aufgrund der hohen steuerlichen Freibeträge gibt […]

Weiterlesen

Was Immobilienerben zum Grundbuch wissen sollten

Wer eine Immobilien-Erbschaft annimmt, muss das Grundbuch berichtigen lassen. Die Grundbuchakte wird vom zuständigen Amt gepflegt, in der Regel dem Amtsgericht. Im Grundbuch werden die Eigentümerverhältnisse an einem Grundstück (und dem gegebenenfalls darauf errichteten Gebäuden) […]

Weiterlesen

Testament und Erbvertrag: Was Immobilienerben wissen müssen

Im Testament kann der Erblasser verfügen, welche Person die Immobilie, und welcher Nachfahre andere Vermögenswerte wie einen Geldbetrag erhält. Hat der Erblasser kein Testament gemacht, gilt die gesetzliche Erbfolge. Gerade beim Vererben von Immobilien an […]

Weiterlesen

UNSER TEAM

mit Leidenschaft dabei

Christine Hegglin

Inhaberin

058 510 95 70 ch@hegglingroup.ch

Joe Hegglin

Architekt HTL
Eidg. dipl. Immobilientreuhänder
Freelancer

079 334 49 77 jh@hegglin-architektur.ch

Kurt Thomas Egli

Immobilienbewerter

058 510 95 74 079 729 22 05 ke@hegglingroup.ch

Gregor Speck

Geschäftsleitung

058 510 95 78 gs@hegglingroup.ch

Marco Bordonaro

Foto- und Videograf

058 510 95 81 mb@hegglingroup.ch

Alexandra Lang

Immobilienvermittlerin

058 510 95 87 al@hegglingroup.ch

Diana Huber

Immobilienvermittlerin

058 510 95 77 dh@hegglingroup.ch

Nadine Figueiredo

Back Office

058 510 95 71 nf@hegglingroup.ch

Cristina Coletti

Immobilienvermittlerin

058 510 95 83 cc@hegglingroup.ch

Lynn huber

Lernende Kauffrau EFZ

058 510 95 84 lh@hegglingroup.ch